1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle mit uns
getroffenen Vereinbarungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende
Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende Bedingungen des
Vertragspartners gelten nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Vereinbarung und Lieferung
Angebote sind freibleibend. Selbstlieferung bleibt vorbehalten.
Inhalt und Umfang der Lieferung ergeben sich ausschließlich aus diesem
Vertrag. Maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
Mündliche Zusagen werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn
bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Bei telefonischer Auftragserteilung
trägt der Besteller die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen
Angaben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere
Ausführungszeichnungen und Beschreibungen unverzüglich auf die örtlichen
Ausführungsmöglichkeiten zu überprüfen und uns mögliche Unstimmigkeiten
sofort mitzuteilen.
Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annährend
maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. Wir behalten uns Konstruktions- und Formveränderungen während der
Lieferzeit vor, soweit diese den Vertragsgegenstand in Funktion und
äußerem Aussehen nicht unzumutbar ändern. Alle Unterlagen des Angebots
verbleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Sie sind uns, falls der Auftrag nicht erteilt wird, auf
Verlangen zurückzugeben.
Unsere Angebote dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung
weiterverwendet werden.
Fristen und Termine sind unverbindlich, soweit diese nicht schriftlich zugesagt werden. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Angabe von Fristen, welche stets vom Tage der Auftragsbestätigung laufen, erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Termine und Lieferfristen sind eingehalten wenn die Ware am Tag des Liefertermins das Lager verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet wurde. Anlieferungszeiten können nicht garantiert werden. Teillieferungen und -Rechnungen sind zulässig, soweit diese zumutbar sind.
Termine und Lieferzeiten können angemessen verlängert werden,
wenn unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die wir trotz nach den
Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt und unter Einsatz angemessener
Mittel nicht abwenden können. Es spielt dabei keine Rolle ob diese
Umstände bei uns, unseren Zulieferern oder Subunternehmern eintreten.
Dem Besteller werden etwaige Hindernisse umgehend mitgeteilt.
Ein Rücktritt vom Vertrag begründet durch etwaige Hindernisse
kann nicht gewährt werden, außer dieser findet auf Maßgabe gesetzlicher
Bestimmungen und in Abstimmung mit uns statt.
Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück oder verhindert er die Vertragsdurchführung, wird der Besteller zu einer Zahlung von 40 % des Auftragswertes verpflichtet. Dem Besteller obliegt die Nachweispflicht eines geringeren Schadensersatzanspruches. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
3. Versand und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab
Werk.
Ein Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahren des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Beförderer bzw. mit Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Besteller über, ohne das es hierzu einer Anzeige bedarf.
Erfolgt eine Lieferung frei Baustelle oder frei Lager, bedeutet das unabgeladen über eine mit schwerem LKW nutzbare Zufahrt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu erfolgen. Eventuelle Wartezeiten oder Kosten, die durch eine Nichterfüllung der Pflichten des Abnehmers entstehen, werden gesondert berechnet.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Es werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Preise
verstehen sich ab Werk zuzüglich Frachtkosten, wenn nicht anderweitige
Vereinbarungen ausdrücklich festgeschrieben wurden. Bei Lieferungen,
welche länger als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen behalten wir
uns vor, die am Liefertag gültigen Preise zu berechnen.
Alle Rechnungen sind netto ohne Skontoabzug spätestens bei Lieferung zahlbar. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Rechnungsempfängers. Wir behalten uns vor, Scheck- und Wechselzahlungen abzuweisen.
Bei Zielüberschreitung ist der Besteller zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem gültigen Basissatz verpflichtet. Eine Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Besteller kann uns gegenüber nur mit rechtskräftigen und unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen, Forderungen zurückhalten oder verweigern.
Sollte sich nach Vertragsabschluß herausstellen, dass unser
Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, alle Leistungen zu
verweigern und alle etwaigen offenen, auch gestundeten Rechnungsbeträge
fällig zu stellen, bis der Besteller die Forderungen begleicht oder
Sicherheiten in angemessener Höhe leistet.
Erfolgt keine Zahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb von 10
Arbeitstagen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem
Besteller unser Eigentum. ( Vorbehaltsware )
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder anderweitig einzusetzen, sofern dies zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört. Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherheitsabtretung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehalts-eigentümer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Ihm wird untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen etwaige Beschädigung oder Schwund zu versichern.
Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterverfügung über die
Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu
widerrufen, wenn der Besteller in Zahlungsrückstand gerät oder Umstände
bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit mindern.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, sämtliche zur
Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen
einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zur Übernahme der Vorbehaltsware gestattet uns der Besteller unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen.
Eine Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne
dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung
Vermischung oder Vermengung mit anderer, nicht uns gehörender Ware steht
uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren
zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er
uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
Wir die Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltsware anderer Lieferanten
weiterveräußert, gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung, so gilt die oben vereinbarte Voraus-
abtretung
nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, die zusammen
mit anderen Vorbehaltswaren weiterveräußert wird.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt uns der Besteller auch Forderungen ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit seinem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, bei Kaufverträgen die gelieferte
Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich
nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen sind nach
Möglichkeit vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau
der gelieferten Ware schriftlich mitzuteilen und unsere Weisung
abzuwarten.
Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem uns bekannten Gebrauch nicht oder unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten.
Weist die Ware bei Gefahrenübergang bzw. das Werk bei Abnahme Sachmängel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort verbracht wurde.
Sofern die Nacherfüllung endgültig, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist, fehlschlägt nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Führt ein Sachmangel oder eine Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetz-lichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
Weitergehende vertragliche Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand bzw. Werk selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines
schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311
Abs. 2, 311 a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative
Interesse.
§ 478 BGB bleibt unberührt.
7. Verjährung und Mängelansprüche
Der Nichterfüllungsanspruch des Bestellers, das Recht auf
Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz verjähren vorbehaltlich der
§§ 202, 438 Abs. 3, 479, 634 Abs. 3 BGB in einem Jahr ab Anlieferung
der Ware bzw. Abnahme des Werkes. Bei einem Bauwerk oder einem Werk,
dessen Erfolg in der Einbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen hierfür besteht oder bei der Lieferung einer
Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für eine Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
8. Schlussbestimmung
Eine mögliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht
die Wirksamkeit der übrigen.
Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten
einschließlich Scheck- und Wechselklagen und Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Halle an der Saale. Dieser
Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
Stand Juni 2008